Impressum
AGB

Angaben gemäß § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV

verantwortlich für den Inhalt:

 

Anna Filatova

Gerüstbauerring 35

18109 Rostock

 

Tel.: 01731635340

E-Mail: info@annafilatova.com

 

Hauptseite:

www.annafilatova.com

 

Facebook:

www.facebook.com/annafilatova.fotografie

 

Inh. A. Filatova

Umsatzsteuer-ID: 079/275/08499

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Stand: 31.01.2014
1. Geltung
1. Die folgenden AGB gelten für alle vom Anna Filatova Fotografie, Gerüstbauerring 35, 18109 Rostock durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung. Ein Widerspruch des Kunden gegen die AGB ist schriftlich innerhalb von drei Werktagen zu erklären.
3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Deren Gültigkeit setzt grundsätzlich die schriftliche Anerkennung des Fotografen voraus.
2. Auftragsproduktion
1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen im Laufe der Produktion sind dann durch den Fotografen anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich angesetzten Gesamtkosten von mehr als 15% absehbar ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
3. Sind dem Fotografen innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
4. Hat der Kunde dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Auftragsproduktion Änderungen, so hat er die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Negative und digitale Rohdaten (insbesondere sog. RAW-Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Kunden erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
6. Der Kunde verpflichtet sich, erforderliche Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Kunde die Aufnahmeobjekte nach Aufforderung nicht innerhalb von zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Kunden auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

3 Überlassenes Bildmaterial (Analog und Digital)
1 Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbild- bzw. Filmwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 bzw. Ziff. 6 Urheberrechtsgesetz handelt.
3 Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen,
die zu vergüten sind.
4 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
5 Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäfts-internen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
6 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

4. Urheberrecht (vgl. dazu auch § XI Nutzung und Verbreitung)
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 
2. Die alleinige Urheberschaft des Fotografen am Bild bleibt auch bei Manipulation und Bearbeitung des Bildes wie: Zuschnitte, Ausschnitte, Verfremdung, Farbbearbeitung, Retusche, Spiegelung, Foto-Composing und Montage u.a. bestehen. Eine Miturheberschaft Dritter wird nicht anerkannt, da es sich um übertragene und vom Fotografen oder Auftraggeber beauftragte Hilfsaufgaben handelt. Ebenso ist der Auftraggeber einer Fotografie, der dem Fotografen konkrete Ideen oder Anregungen mitteilt, weder Urheber noch Miturheber des Werkes. 
3. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 
4. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 
5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf den Kunden über. 
6. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. 
7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 
8. Die digitalen RAW-Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der digitalen RAW-Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung vor Erteilung und Ausführung des Auftrags (z.B. Nutzungszweck: Buy Out). 
9. Der Fotograf ist berechtigt, die erstellten Lichtbilder zu verwenden (z.B. Portfolio, Webseite, Social Media, Pressepublikationen). Dies gilt unabhängig der erteilten Nutzungsrechte, insbesondere bei Erteilung eines ausschliesslichen Nutzungsrechts, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Unterschrift des Auftraggebers bei der Freigabe der Bilder ist bindend und deckt alle Ansprüche des Persönlichkeitsrechtes ab und ist nicht widerrufbar. 
10. Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig. 
11. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 
5. Vergütung
1. Für die Herstellung der Aufnahmen wird ein Honorar als Stunden-/Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
3. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

4. Der Fotograf kann durch schriftliche Vereinbarung eine Buchungsgebühr oder Zahlung per Vorkasse vom Kunden verlangen.
5. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
7. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben gelieferte Druckerzeugnisse Eigentum des Fotografen.
6. Haftung
1. Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.
2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
3. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit gelieferter Druckerzeugnisse nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des jeweiligen Materials.
5. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8. Der Kunden versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Aufnahmen zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
7. Vertragsstrafe, Schadensersatz
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
8. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Kunden können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

9. Bildbearbeitung

1. Der Fotograf arbeitet im digitalen Bereich ausschliesslich im RAW-Format: Als Rohdatenformat (RAW oder Raw) (engl. raw „roh“) bezeichnet man ein Dateiformat bei Digitalkameras und digitalen Kinokameras, bei dem die Kamera die Daten nach der Digitalisierung weitgehend ohne Bearbeitung auf das Speichermedium schreibt. Diese Rohdaten werden auch als „digitales Negativ“ bezeichnet, da sie für die Weiterverarbeitung bestimmt sind und noch nicht das eigentliche Endprodukt darstellen. 
2. Die Nachbearbeitung/Bildbearbeitung beinhaltet: die Konvertierung der RAW Daten in DNG (Digital Negative), die Entwicklung und Profilierung der DNG/ RAW Daten in Gammawert, Weißabgleich/Farbtemperatur, Farbbalance, Farbraum, Schärfe, Helligkeit, Kontrast, Sättigung in Photoshop RAW, sowie die Konvertierung in 8 bit tiff. Des weiteren beinhaltet sie Staubentfernung, Zuschnitt, Nachschärfung, sowie Standardretusche (kleine störende Elemente zB. Kabel, Hautflecken, Abfall). Aufwändigere Retuschearbeiten, z.B. Freistellen von Personen/Objekten, Entfernen bildstörender Elemente zB. parkender Autos, Fassadeneinfärbung, Ergänzung/Ersatz von Bildelementen, sowie Bearbeitung der Bilder in eine spezielle gewünschte Farbigkeit/Tonung, bedarf vorheriger Absprache des Auftraggebers mit dem Fotografen und wird gesondert nach zeitlichem Aufwand berechnet. Der Arbeitsfarbraum ist sRGB. 
3. Die Nachbearbeitung/Bildbearbeitung, sowie Layout und grafische Arbeiten erfolgen durch den Fotografen. Der Fotograf behält sich vor, zu Entlastungszwecken, für Spezialaufgaben der Postproduktion (z.B. Freistellen, Fotomontagen etc.) und für Layout und/oder grafische Arbeiten, Tätigkeiten an Partnerfirmen unserer Wahl auszulagern. Die Haftung für diese firmeninterne Zusammenarbeit übernimmt in diesem Fall der Fotograf. 
4. Die Verarbeitung der Daten für den Druck (Prepress): Konvertierung und Profilierung der Daten in CMYK Farbräume, digital Proofs und Proof-Drucke, sowie Preflight müssen gesondert beauftragt werden. Prepress-Daten berücksichtigen den zu erwartenden Druckzuwachs, sind also dementsprechend heller bearbeitet, sollte dies nicht gewünscht sein, bedarf es gesonderter Absprache vor Auftragsbeginn, bestenfalls in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Druckerei. 
5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder sind Bestandteil der Kostenkalkulation und deshalb vor Auftragsbeginn durch den Auftraggeber unmissverständlich in endgültiger Fassung anzugeben (z.B. verbindliche Bildbeispiele). Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 
6. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation (wie: Zuschnitte, Ausschnitte, Verfremdung, Farbbearbeitung, Retusche, Spiegelung u.a.) ein neues Werk, ist diese Tatsache gesondert und unmissverständlich zu kennzeichnen, der Fotograf bleibt alleiniger Urheber des Werks und ist namentlich zu nennen. 
7. Die durchschnittliche Nachbearbeitungszeit liegt, sofern nicht anders vereinbart (z.B. Lieferfrist), bei ca. vierzehn Werktagen pro Fototag, im Einzelfall kann sich die Nachbearbeitungszeit je nach Aufwand verlängern. 

10. Digitalisierung, Speicherung auf Datenträgern, Datenübergabe 

1. Die Datenübergabe erfolgt standardisiert als JPG-Dateien (verlustfrei komprimiert, 300dpi, sRGB) für die Weiterverarbeitung oder Archivierung (Standard max. 4000 Pixel Längsseitenmaß, sofern nicht anders vereinbart), auf CD/DVD, als Download oder auf einem Flashspeichermedium. Die RAW-Daten und sonstige digitalen Negative verbleiben beim Fotografen und werden solange nichts anderes vereinbart ist, nicht ausgegeben. 
2. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm weitere Kopien der Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt und/oder auf postalischem Weg als CD/DVD übersendet, oder Dateien und Daten per Upload auf einen Server bereitstellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 
3. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen, die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 
4. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und für die Dauer des Nutzungsrechtes digital archiviert werden. Daten und Dateien die zur Weiterverarbeitung an Dritte weitergegeben wurden (z.B. Werbeagentur, Druckerei) müssen dort bei Nichtnutzung und/oder nach Beendigung des Auftrags unverzüglich gelöscht werden oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber. 
5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (z.B. im Kostenvoranschlag). 
6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen. 
7. Bei Abgabe der Bilder an den Auftraggeber müssen die Daten durch Unterschrift angenommen werden. Das betrifft die Bildbearbeitung und den Bildlook sowie Veränderungen des Originals in Zuschnitt und Format. Nachträgliche Änderungen können vom Fotografen in Rechnung gestellt werden. 
8. Der Tausch oder die Rücknahme von Lichtbildern ist im privaten sowie im gewerblichen Gebrauch ausgeschlossen. Das betrifft digitale und gedruckte Bilder in jeder Form. 
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Fotografen zur Verfügung gestellte Daten und Bildmaterial vor Verwendung sowie Ausführung der Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung auf Fehler, im Besonderen Farbrichtigkeit, Unversehrtheit/Funktion der Datensätze, bei Druckerzeugnissen auf Layout-Fehler und inhaltliche, orthografischen, satztechnische etc. Fehler, zu prüfen. Der Fotograf übernimmt keine Haftungs- sowie Schadenersatzansprüche, die aus der Weiterverarbeitung und/oder Veröffentlichung des Bild-/Daten-Materials nach vertragsgemäßer Abnahme der Daten durch den Auftraggeber entstehen. 
10. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei eigentätiger Weitergabe von Daten an Dritte (zB. Druckerei) die für den jeweiligen Zweck korrekten Datenformate (z.B. tiff 300 dpi für den Druck) weiterzugeben. Der Fotograf behält sich vor Bilder und deren Verwertungsergebnisse bei zweckfalscher Verwendung von Datenformaten zu sperren, zurückzuziehen oder eine Nachbesserung zu verlangen. 

11.Nutzung und Verbreitung

1. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als auftragsgemäß abnimmt. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirkt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

2. Der Fotograf=Urheber erteilt dem Auftraggeber eine sogenannte „Werknutzungsbewilligung“, hier abgekürzt mit „Nutzungsrecht“: Der Auftraggeber darf sein Werk nicht exklusiv und nur für bestimmte vorher vereinbarte Zwecke nutzen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. 
3. Der Fotograf behält als Urheber selbst das Recht, seine Lichtbildwerke (neben dem Vertragspartner) zu nutzen oder durch andere nutzen zu lassen, sofern nicht zuvor anders vereinbart (z.B. Erwerb von Exklusivrechten durch den Auftraggeber, Buy Out). 

4. Jede Änderung/Erweiterung der vereinbarten Nutzungsrechte, z.B. durch Weitergabe von Daten an jemanden Dritten (z.B. einem Verlag oder einer Zeitschrift) verlangt die schriftliche Einwilligung des Fotografen = Urheber. Zusätzlich wird eine erneute Vergütung/Honorar fällig: Das Honorar (Lizenzgebühr) richtet sich dabei nach der Art, dem Umfang und der Dauer der Nutzung und orientiert sich, wenn nicht anders mit dem Fotografen vereinbart (z.B. Pauschale) , an den marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, zusammengestellt von der MFM/BVPA (http://www.bvpa. org). Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorares abhängig zu machen. 
5. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagenfür Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. 
6. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet, in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven - die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, und auf Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen geeignet sind (z.B. Beamer), sowie Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen, stellen eine Veröffentlichung dar: Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen, und sind, sofern schriftlich vorab nicht anders vereinbart, honorarpflichtig. 

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern, zu kopieren und weiterzugeben, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 
8. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Bei Verwendung von Lichtbildern auf Webseiten des Auftraggebers ist eine Erwähnung im Seiten-Impressum inklusive Hyperlink erforderlich. Der Urheberrechtsvermerk lautet Fotos: Marek & Beier Fotografen www.marekbeier.de 
9. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung, z.B. Montage (fototechnische Verfremdung, Colorierung), und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten, Zuschnitte) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. (vgl. § II. Urheberrecht und § IX. Bildbearbeitung) 
10. Wird ein bebildertes Objekt (wie z.B. ein Buch, ein Plattencover, ein Prospekt etc.) in einem neuen Medium abgebildet, so ist für das darauf erkennbare Fotomotiv erneut Honorar fällig, unabhängig von bereits honorierten Nutzungsrechten für das gleiche Bild im ursprünglichen Verwendungszusammenhang. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung zu Werbezwecken. Der Verwender hat den Fotografen über den neuen Verwendungszweck zu informieren und sich die Zustimmung zur Nutzung schriftlich erteilen zu lassen. 
11. Bei unberechtigter Verwendung, Entstellung oder Weitergabe von Bildmaterial, unberechtigter Weitergabe von Nachdruckrechten an Dritte wird vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des üblichen Nutzungshonorars fällig. 
12. Unterbleibt der Urheber- und/oder Agenturvermerk, so hat der Fotograf Anspruch auf eine Zuschlag in Höhe von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zzgl. evtl. Verwaltungskosten. 
12. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

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